Geldwäschebestimmungen

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Horst Völser

Ziel des Staates ist es, mittels der Bestimmungen zum Antigeldwäschegesetz die Steuerhinterziehung und die Finanzierung des Terrorismus zu verhindern bzw. zu verringern.

Dabei kann die Mentalität des Gesetzgebers wie folgt dargestellt werden: Die Bank schützt Ihren Kunden, daher ist nur erlaubt was nicht verboten ist. Alles andere steht unter Strafe.

Folgende wichtige Themen sind zu beachten:

  • Überbringersparbuch
  • Muss einen Saldo von kleiner € 1.000,00 € aufweisen
  • Die bereits bestehenden Überbringersparbücher mit Saldo >= € 1.000,00 müssen innerhalb 31.03.2012 vom Überbringer gelöscht oder deren Saldo muss unter € 1.000,00 gebracht werden.

Die Übertragung von Überbringersparbüchern, von Überbringerpapieren oder von Bargeld im Wert von >= € 1.000,00 ist verboten und wird ab dem 01.02.2012 sanktioniert.

Bareinlage / Barbehebung größer 15.000,- €

  • Erstellen des Fragebogens
  • Angemessene Überprüfung ist erforderlich
  • Kunde ist verpflichtet, Angaben über die Herkunft oder Verwendungszweck des Geldes zu geben.

Barzahlungen (z.B. Rechnungen) sind nur in der Höhe von 999,99 € erlaubt, darüber ist eine Bankoperation notwendig oder beide Vertragspartner führen in der Bank die Bargeldübertragung durch.

  • Barüberweisungen
  • Überweist ein Kunde einen BARBETRAG auf ein anderslautendes Kontokorrentkonto, muss der Kunde identifiziert werden(Ausweis)
  • Bei Auszahlungen / Einzahlungen von Beträgen über 5.000,00 € muss mittels bankinternem Fragebogen der Name des Auftraggebers, Begünstigter, Datum, Grund der Überweisung angegeben werden, um eine „Schwarzgeldtransaktion“ auszuschließen bzw. zu erkennen.

Werden keine Angaben gemacht, ist die Bank verpflichtet eine Meldung an das UIF zu machen.

TENDENZ

  • Die Bestimmungen werden immer RIGOROSER
  • Bargeldtransaktionen sind zu VERMEIDEN
  • Sanktionen / Strafen HOCH (werden HÖHER / SCHÄRFER)

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